Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Karnevalsgesellschaft Funkturm Hau e.V.". Er hat seinen Sitz in Hau - Gemeinde Bedburg-Hau. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Gründung des Vereins erfolgte am 11. Februar 1967.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist es, das kulturelle Leben in der Gemeinde aktiv mitzugestalten. Er hat sich weiter zur Aufgabe gestellt, allen Mitbürgern - insbesondere zur Karnevalszeit - Freude und Frohsinn zu bereiten. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Gewinnerzielung ist nicht Zweck des Vereins. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Auch dürfen keine Mitglieder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer volljährig ist. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Austritt aus dem Verein ist zu jeder Zeit möglich. Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft kann einem Mitglied durch Beschluß von 2/3 der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung entzogen werden. Der Ausschluß durch Beschluß der Mitgliederversammlung soll nur erfolgen, wenn das betroffene Mitglied vorher Gelegenheit hatte, zu seinem Ausschluß Stellung zu nehmen. Der Beitrag für Mitglieder wird jährlich durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Über Zuwendungen an Mitglieder (Geburtstage, Jubiläen etc.) entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 4 Mitgliederversammlung
Die Versammlung der Mitglieder findet wenigstens einmal im Jahr statt. Aus besonderen Gründen kann der Vorstand weitere notwendige Versammlungen im Laufe des Jahres einberufen. Zu den Versammlungen lädt der Vorstand schriftlich ein. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung soll spätestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, unverzüglich eine Versammlung einzuberufen, wenn die Einberufung beim Vorsitzenden von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gewünscht wird.
§ 5 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
1. Wahl des Vorstandes
2. Die Bestimmung der Vertretung des Vereins gem. § 9 dieser Satzung
3. Entlastung des Vorstandes
4. Aufnahme neuer Mitglieder und Förderer
5. Ausschluß von Mitgliedern
6. Änderung der Satzung
7. Auflösung des Vereins.
§ 6 Vorsitz in der Mitgliederversammlung - Beschlußfähigkeit
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, wenn auch dieser verhindert ist, der erste Geschäftsführer. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Sind weniger erschienen, kann die abzuhaltende Mitgliederversammlung nach freiem Ermessen des Vorstandes sofort im Anschluß an die erste Versammlung abgehalten werden, wenn in der Einladung hierauf besonders hingewiesen ist.
§ 7 Abstimmungen
Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle volljährigen Mitglieder. Die Beschlüsse
werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Form der Abstimmung liegt im Ermessen der Versammlung. Bei Wahlen und bei Abstimmung über die Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern ist auf Antrag eines Mitgliedes geheim abzustimmen. Bei Fragen, die ein Mitglied oder einen mit diesem bis zum zweiten Grade Verwandten oder Verschwägerten betreffen, hat derselbe weder Sitz noch Stimme.
§ 8 Protokollführung
Über die Verhandlungen und Beschlußfassungen hat der Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, welches von ihm und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung der Versammlung bekanntzugeben.
§ 9 Der Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
Amtsinhaber und deren Stellvertreter werden im jährlichen Wechsel gewählt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Dem Vorstand gehören an:
1. der erste Vorsitzende
2. der zweite Vorsitzende
3. der erste Geschäftsführer
4. der zweite Geschäftsführer
5. der erste Kassierer
6. der zweite Kassierer
7. Die Mitglieder des Klever Rosenmontagkomitees, sowie des Bedburg-Hauer Tulpensonntagkomitees
8. der Präsident des Elferrates, sowie die Vizepräsidenten
9. der erste Spielleiter
10. der zweite Spielleiter
11. der Pressewart
12. der Ehrenvorsitzende
13. drei Beisitzer
§ 10 Vertretung des Vereins
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende in Verbindung mit dem ersten Geschäftsführer oder dem ersten Kassierer. Bei der Verhinderung einer dieser Personen können diese von dem zweiten Vorsitzenden vertreten werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluß von 3/4 der anwesenden Mitglieder in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
§ 13 Vereinsvermögen
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen der Werkstatt für Behinderte, Haus Freudenberg in Kleve, zu.